1. Geltung unserer AGB
1.1 Im Geschäftsverkehr zwischen uns und unseren Kunden gelten für die Dauer der Geschäftsverbindung, insbesondere auch für künftige Aufträge und Ersatzlieferungen, ausschließlich unsere nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), soweit unsere Auftragsbestätigung keinen davon abweichenden Inhalt hat, und soweit wir nicht schriftlich einer Abänderung unserer Auftragsbestätigung oder unserer AGB durch den Kunden zugestimmt haben. Sie gelten durch Auftragserteilung, spätestens durch Liefer- und Leistungsannahme als anerkannt. Sie können ohne schriftliche Bestätigung unserer Geschäftsführung nicht abbedungen oder geändert werden, auch nicht durch Bekanntgabe der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unseres Kunden oder durch Absprache mit einem unserer Mitarbeiter.
1.2 Abweichenden Bedingungen in Bestellformularen oder Bestellschreiben unserer Kunden widersprechen wir bereits hiermit. Sie werden auch für uns nicht bindend, wenn wir ihnen nicht oder nicht in jedem Falle ausdrücklich widersprechen, oder wenn wir nach Empfang von abweichenden Einkaufsbedingungen die Lieferung ausführen.
1.3 Nebenabreden und Zusicherungen im Rahmen von Vertragsverhandlungen und nach erfolgter Auftragsbestätigung, sowie Änderungen und Ergänzungen eines schrift¬lich geschlossenen Vertrages bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
1.4 Offensichtliche Irrtümer, Schreib-, Druck- und Rechenfehler sind für uns nicht verbindlich. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Gewichts- und Maßangaben sind, soweit nicht anders vereinbart, nur annähernd maßgebend. Derartige Angaben, insbesondere auch solche über Leistungen und Verwend¬barkeit der gelieferten Produkte, sowie DIN-Normen gelten nur dann als vereinbarte Beschaffenheit i. S. d. §§ 434 ff. BGB, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Für technische Angaben fremder Hersteller können wir nur bei besonderer Vereinbarung eine Gewähr übernehmen. Proben und Muster gelten, soweit nicht anders vereinbart, als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen und Farben.
2. Lieferung
2.1 Unsere sämtlichen Angebote erfolgen unter Vorbehalt der Liefermöglichkeit und freibleibend hinsichtlich der Lieferzeit und Liefermenge. Lieferzusagen erfolgen unter dem Vorbehalt entsprechender und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Von uns genannte Liefer¬fristen, auch wenn sie kalendermäßig bestimmt sind, geben nur den ungefähren Liefer¬zeitraum an. Ihr Ablauf bewirkt deshalb für sich alleine noch keinen Lieferverzug, sofern nicht ausdrücklich ein als solcher auch bezeichneter „verbindlicher Liefertermin“ schriftlich von uns genannt oder schriftliche bestätigt worden ist. Verzögerungen, die im Verantwortungsbereich unseres Kunden liegen, verlängern die Lieferfrist entsprechend.
2.2 In allen Fällen von Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, höherer Gewalt und sonstigen, von uns nicht zu vertretenden Behinderungen, sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben und, wenn die Behinderung sich endgültig nicht beheben lässt, die Lieferung endgültig zu verweigern und vom Vertrag zurückzutreten.
2.3 Schadenersatzansprüche wegen verspäteter oder teilweise verspäteter Lieferung, oder wegen nicht erfolgter Lieferung sind ausgeschlossen, soweit wir oder unsere Erfüllungs¬gehilfen die Verspätung oder die Nichtlieferung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbei¬geführt haben.
2.4 Teilleistungen und Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Abschlagszahlungen können wir in angemessenem Umfange in Rechnung stellen.
2.5 Werden uns nach Vertragsschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen, bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Kunden schließen lassen, sind wir berechtigt, Vorkasse oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.
3. Abrufaufträge
3.1 Abrufaufträge unterliegen, soweit keine anderen Termine schriftlich vereinbart worden sind, einer Abnahmefrist von höchstens sechs Monaten. Bei Überschreitung dieser Abnahmefrist sind wir berechtigt, die Gesamtmengen zu berechnen, sie unserem Kunden zuzustellen oder auf seine Rechnung einzulagern.
3.2 Dies gilt auch für den Fall, dass die Abnahme bestellter Mengen nicht zum verein¬barten Zeitpunkt erfolgt.
3.3 In den unter Ziff. 3.1 und 3.2 genannten Fällen geht das Qualitäts- und Gefahren¬risiko im Zeitpunkt des Überschreitens der Abnahmefrist oder desvereinbarten Abnahmedatums auf den Kunden über.
4. Vertragsabschluss
4.1 Sämtliche uns erteilten Lieferaufträge, und zwar auch die unseren Mitarbeitern gegen¬über erteilten, sind für uns erst dann verbindlich, wenn sie von unserer Zentrale in Eppingen schriftlich rückbestätigt worden sind, sofern die Lieferung nicht umgehend nach Auftrags¬erteilung erfolgt.
4.2 Im zuletzt genannten Fall gilt die Lieferung als Annahme des uns erteilten Liefer¬auftrages; bei Teillieferungen gilt der uns erteilte Lieferauftrag aber nur im Umfang der Teillieferung als angenommen. Entsprechendes gilt für weitere Teillieferungen, solange keine schriftliche Auftragsbestätigung bezüglich des Gesamtumfanges unsererseits vorliegt.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Forderungen aus unserer Geschäfts¬beziehung mit dem Kunden – einschließlich aller Nebenforderungen – bleibt die von uns gelieferte Ware unser Eigentum. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der Ware berechtigt. Der Kunde gestattet uns, zu diesem Zweck seine Räume, Grundstücke und Baustellen zu betreten, sowie alles für den Abtransport Erforderliche zu tun. In der Rücknahme sowie der Pfändung der Ware durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären.
5.2 Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang unter der Bedingung weiterveräußern oder verarbeiten, dass zwischen ihm und seinem Kunden kein die Ziff. 5.3. geregelte Forderungsvorausabtretung bindendes Abtretungs¬verbot gem. § 399 BGB vereinbart wird. Der Kunde darf die Vorbehaltsware auch nicht an Dritte verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Über Pfändungen und andere, von Dritten ausgehende Gefährdungen für unsere Rechte sind wir unverzüglich schriftlich mit allen Angaben zu unter¬richten, die wir für eine Interventionsklage nach § 771 ZPO benötigen. Soweit wir Ausfall erleiden, weil ein Dritter die von ihm an uns zu erstattenden gerichtlichen und außergerich¬tlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO nicht erbringen kann, haftet hierfür der Kunde. Der Kunde hat im Falle von Pfändungen oder anderen, von Dritten ausgehenden Gefähr¬dungen unserer Rechte den Dritten unverzüglich auf das Bestehen unseres Eigentums¬vorbehaltes hinzuweisen.
5.3 Der Kunde tritt uns bereits jetzt alle Forderungen und Sicherheitsrechte ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder gegen Dritte entstehen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiter veräußert wird. Dies gilt auch hinsichtlich des Anspruches auf Einräumung einer Sicherungs¬hypothek gem. § 684 BGB. Wir nehmen die Abtretung an. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiterveräußert, so gilt die Vorausabtretung nur in Höhe unseres Waren¬wertes einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer in jeweils geltender Höhe. Bis zu unserem jederzeit möglichen Widerruf ist der Kunde der von uns gelieferten Vertragsprodukte zum Einzug der nach vorstehenden Maßgaben als an uns abgetreten geltenden Forderung ermächtigt. Unsere Befugnis, die abgetretenen Forde¬rungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Allerdings werden wir von dieser Befugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Kunde seine Verpflichtungen uns gegenüber nicht erfüllt und in Zahlungsverzug gerät. In diesem Fall hat der Kunde uns auf Verlangen die abgetretenen Forderungen nebst Schuldnern bekannt zu geben und uns alle für eine Forderungseinziehung benötigten Angaben zu machen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
5.4 Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltsware wird durch den Kunden stets für uns vorgenommen. Wird diese Ware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegen¬ständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Ware zu den übrigen. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so besteht Einigkeit darüber, dass der Kunde uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Er verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für uns. Für die durch die Verarbeitung oder Verbindung sowie Vermischung entstehende Sache gilt im übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
5.5 Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten gegen den Kunden auf dessen Verlangen insoweit freizugeben, als die Werte der Sicherungen die zu sichernden Forderungen um 20 % oder mehr übersteigen.
6. Preise
6.1 Preisgrundlage bildet unsere jeweils neueste Preisliste, vorbehaltlich Preis¬erhöhungen und/oder technischen Änderungen.
6.2 Alle Preise verstehen sich zuzüglich Versand- und Verpackungskosten, sofern keine anderen schriftlich fixierten Vereinbarungen getroffen worden sind.
6.3 Setzt sich ein Auftrag aus mehreren Teillieferungen zusammen, so gilt jede Teillieferung als gesondertes Geschäft, das auf die übrigen Teillieferungen keinen Einfluss hat, und wird gesondert berechnet. Dies gilt auch für die Kosten des Versandes und der Verpackung.
6.4 Die jeweils gesetzlich geltende Umsatzsteuer ist in den von uns genannten Preisen nicht inbegriffen und wird gesondert berechnet.
6.5 Erfolgt die Lieferung der Produkte durch uns vertragsgemäß erst später als vier Monate seit Vertragsabschluss, so sind wir zu einer angemessenen, der Erhöhung unserer Selbst¬kosten entsprechenden Preiserhöhung berechtigt.
6.6 Sonderleistungen werden je nach Aufwand berechnet, wobei wir im Falle indivi¬dueller Sonderanfertigungen eine Anzahlung von mindestens 50 % des Preises verlangen können.
7. Versand, Transportgefahr
7.1 Die Transportgefahr geht im Falle der Abholung durch den Kunden mit der Übergabe in unserem Lager auf den Kunden über und bei Versand – auch bei eventueller fracht¬freier Lieferung – mit der Übergabe an den Frachtführer oder eine andere, von uns oder vom Kunden mit dem Versand betraute Person.
Versandweg und -mittel sind unserer Wahl überlassen. Die Verpackung erfolgt nicht positionsweise, sondern ausschließlich nach transport- und produktionstechnischen sowie umweltpolitischen Gesichtspunkten. Stets bestimmt das größere Maß der Einheit die Verpackungslänge.
7.2 Äußerlich erkennbare Beschädigungen an unserem Sendegut hat sich der Kunde bei Empfang der Ware durch das Transportunternehmen schriftlich bestätigen zu lassen.
7.3 Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Kunden verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden. In diesem Fall steht die Anzeige der Versand¬bereitschaft dem Versand gleich. Mit Einlagerung wird die Warenrechnung sofort fällig.
7.4 Wird der Transport mit eigenem Fahrzeug oder mit Fremdfahrzeugen durchgeführt, gilt die Übergabe der Ware spätestens als erfolgt, sobald sie dem Empfänger vor der Anliefe¬rungsstelle auf befestigter Fahrbahn und auf dem Wagen zur Verfügung steht. Ist die Zufahrt nach Ansicht des Anlieferers nicht befahrbar, erfolgt die Übergabe dort, wo ein einwandfreies An- und Abfahren des Fahrzeuges gewährleistet ist.
7.5 Das Abladen ist alleinige Angelegenheit des Kunden, der für geeignete Ablade¬vorrichtungen zu sorgen und die erforderlichen Arbeitskräfte zu stellen hat. Wartezeiten werden entsprechend wie im Güterfernverkehr gem. KVO und Güternahverkehr gem. GNT berechnet.
7.6 Verlangt der Kunde in Abweichung von den vertraglichen Vereinbarungen Hilfe¬leistung beim Abladen (einschließlich Abladevorrichtung), Weitertransportieren oder Einsetzen, so wird dieser Aufwand zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Mitwirkung bei diesen Arbeiten bedeutet jedoch keine Übernahme einer zusätzlichen Haftung oder Gefahrtragung durch uns.
7.7 Mehrwegverpackungen werden dem Kunden nur leihweise zur Verfügung gestellt. Die Rückgabe der Verpackungseinheiten ist uns vom Kunden innerhalb von drei Wochen schrift¬lich anzuzeigen und die Verpackung bereitzustellen. Unterbleibt dies, sind wir berechtigt, rückwirkend Leihgebühren zu verlangen oder den Wert der Verpackung in Rechnung zu stellen, die sofort nach Erhalt zur Zahlung fällig wird.
7.8 Bei Anlieferung der Ware auf Transportgestell bleiben die Gestelle unser Eigentum. Der Kunde ist nicht zur Weitergabe an Dritte berechtigt. Er ist verpflichtet, unsere Gestelle schnellstens zu entladen und zurückzugeben. Ansonsten gilt dasselbe wie bei Mehrweg¬verpackungen.
7.9 Lieferungen „frei Baustelle“ und/oder „frei Lager“ bedeutet Anlieferung ohne Abladen, befahrbare Anfuhrstraße vorausgesetzt. Ist Abladen vereinbart, wird am Fahr¬zeug abgeladen.
8. Sachmängelansprüche und Haftung
8.1 Sachmängelrügen müssen bei offensichtlichen oder bei sorgfältiger Untersuchung feststellbaren Mängeln unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Über¬gabe der Ware an den Kunden, bei uns eingehend, unter exakter Beschreibung in Text¬form geltend gemacht werden. Dasselbe gilt für eine unvollständige oder unrichtige Lieferung.
8.2 Sachmängelrügen wegen verdeckter Mängel müssen unverzüglich nach deren Entdeckung, spätestens innerhalb von drei Tagen, bei uns eingehend, unter exakter Beschreibung in Textform geltend gemacht werden.
8.3 Sachmängelrügen haben in jedem Falle vor Verarbeitung oder Einbau der Ware in Text¬form zu erfolgen.
8.4 Der Kunde ist verpflichtet, uns die Möglichkeit zu geben, den gerügten Sachmangel an Ort und Stelle festzustellen bzw. auf unser Verlangen den beanstandeten Gegen¬stand oder Muster davon zur Verfügung zu stellen; andernfalls entfällt die Sachmängel¬haftung. Bei Transport- und Bruchschäden ist die Ware in dem Zustand zu belassen, indem sie sich bei Erkennen des Schadens befindet.
8.5 Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die zurückgehen auf ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte, nicht von uns vorgenommene Montage, Inbetrieb¬setzung, Veränderung oder Reparatur, fehlerhafte oder nachlässige Behand¬lung oder natür¬liche Abnutzung. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, verlorene Bearbeitungskosten und Oberflächenbehandlungen von der Haftung ausgeschlossen. Grundsätzlich können wir nur Belastungen für eine iden¬tische Menge Teile, wie sie uns auch retourniert werden, akzeptieren, sofern diese Belas¬tungen berechtigt sind.
8.7 Haben wir uns neben der Lieferung zur Montage verpflichtet, gilt unsere Leistung als abgenommen und genehmigt, wenn offensichtliche oder bei der Abnahmeuntersuchung festgestellte Mängel nicht in einem von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnenden Abnahmeprotokoll, bei Fehlen eines Abnahmeprotokolles nicht spätestens nach Ablauf von sieben Tagen nach von uns mitgeteiltem Ende der Montage, uns gegenüber in Text¬form gerügt werden.
8.8 Bei berechtigten und rechtzeitigen Sachmängelrügen, worunter auch das Abweichen von einer vereinbarten Beschaffenheit fällt, erfolgt die Sachmängelhaftung durch uns unter Ausschluss weitergehender Ansprüche des Kunden wie folgt:
8.8.1 Nach unserer Wahl durch uns oder in unserer Verantwortung durch einen Dritten durch Nachbesserung oder durch Nacherfüllung des jeweils schadhaften Teiles oder der gesamten mangelhaften Ware.
8.8.2 Erhebt der Kunde gegenüber unserem zweiten durchgeführten Nachbesserungs¬versuch oder der Nacherfüllung erneut eine berechtigte Sachmängelrüge und ist ihm nicht gleichwohl zuzumuten, weitere Nachbesserungsversuche oder Nacherfüllung zu dulden, steht ihm wahlweise das Recht zu, Minderung des Kaufpreises zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, jeweils hinsichtlich der mangelhaften Ware. Weitere Gewähr¬leistungsansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
8.9 Unsere Sachmangelhaftung erlischt:
8.9.1 Bei Nichtbeachtung unserer schriftlichen Betriebs- und Einbauanleitung, sofern wir dem Kunden eine solche zur Verfügung gestellt haben, es sei denn, dass ein vom Kunden gerügter Mangel nachweislich nicht hierdurch verursacht worden ist.
8.9.2 Bei eigenmächtigen Nachbesserungsarbeiten durch den Kunden. Diese haben immer den Verlust sämtlicher Sachmangelansprüche des Kunden zur Folge.
8.10 Sachmängelansprüche des Kunden verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gem. §§ 438 I 2, 479, 634 a I 2 BGB längere Fristen vorschreibt. Für den Fall, dass wir uns zur Montage der Ware verpflichtet haben, gilt Vorerwähntes ab Abnahme gem. Ziff. 8.7. Alle uns gegenüber erhobenen Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechts¬grund, verjähren mit Ablauf eines Jahres nach Auslieferung der Ware bzw. Abschluss der Montagearbeiten.
8.11 Kosten, die uns durch unberechtigte Sachmängelrügen entstehen, insbesondere Reise¬kosten etc., gehen zu Lasten des Kunden.
8.12 Alle weiteren Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche aller Art und gleich aus welchem Rechtsgrund, auch aus unerlaubter Handlung, gegen uns, unsere gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen sind, soweit nicht in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet werden muß, ausgeschlossen. Dabei ist gleichgültig, ob der Schaden am Liefergegenstand selbst oder sonstwo entstanden ist. In diesen Fällen haften wir jedoch nur für denjenigen Schaden, der für uns bei Berück¬sichtigung der Umstände des Einzelfalles vorhersehbar war. Ansprüche aus dem Produkt¬haftungsgesetz bleiben hiervon unberührt.
9. Produktänderungen
Wir behalten uns Änderungen hinsichtlich unserer Produkte vor, soweit diese die Kunden¬interessen nur geringfügig beeinträchtigen, durch die Änderungen die grundsätz¬lichen Eigen¬schaften der Produkte nicht verändert werden und die Änderungen dem Kunden zumutbar sind, insbesondere behalten wir uns technische Verbesserungen vor.
10. Zahlungsbedingungen
10.1 Unsere Rechnungen sind 10 Tage nach Erhalt der Ware oder sonstiger Erbringung unserer Leistungen fällig.
10.2 Lieferungen ins Ausland erfolgen gegen Vorkasse bzw. gegen Nachnahme oder unwiderrufliches Akkreditiv.
10.3 Eine Aufrechnung des Kunden mit nicht rechtskräftig festgestellten, von uns bestrit¬tenen oder nicht entscheidungsreifen Gegenforderungen ist ausgeschlossen. Ebenso ist die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen solcher Gegenforderungen ausgeschlossen.
11. Zahlungsverzug
11.1 Verzugszinsen werden mit 8 % p. a. über dem Basiszinssatz gem. §§ 288 II, 247 BGB berechnet. Sie sind höher anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweisen können.
11.2 Wechsel und Schecks sind keine Barzahlung. Sie werden, wenn wir ihre Hergabe einräumen, grundsätzlich nur zahlungshalber angenommen. Wechsel werden mit angemessenen Zinsen, mindestens in Höhe von 8 % p. a. über dem Basiszins gem. §§ 288 II, 247 BGB berechnet.
12. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
12.1 Erfüllungsort ist D-75031 Eppingen. Ist der Kunde Unternehmer i. S. d. § 14 BGB, juris¬tische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der Gerichtsstand – auch für Wechsel- und Scheckklagen – D-74072 Heilbronn oder nach unserer Wahl der allgemeine Gerichtsstand des Kunden.
12.2 Hat der Kunde in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichts¬stand, so gilt als Gerichtsstand D-75031 Eppingen als vereinbart.
12.3 Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Haager Konventionen vom 01.07.1964 betr. Einheitliche Gesetze über den Internationalen Kauf und das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über die Verträge über den Internationalen Kauf beweglicher Sachen finden keine Anwendung.
13. Gültigkeit für Verbraucher
Soweit der Kunde Verbraucher i. S. d. § 13 BGB ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe, daß die kaufrechtliche Gewährleistungsfrist für Sachmängel beim Verkauf von gebrauchten Waren auf 12 Monate beschränkt wird. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz etwa gem. § 438 I 2 BGB zwingend längere Fristen vorschreibt. Auch bei Rechtsgeschäften mit Verbrauchern verjähren alle uns gegenüber erhobenen Schaden¬ersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, mit Ablauf eines Jahres nach Auslieferung der Ware bzw. Beendi¬gung der Montagearbeiten. Der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß der Kauf¬preis mit Zugang der Rechnung sofort fällig ist. Der Kunde gerät spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung Zahlung leistet. Unabhängig vom Zugang der Rechnung beginnt die Dreißigtagesfrist mit dem Erhalt der Ware bzw. dem Abschluss der Montage¬arbeiten. Die Höhe der Verzugszinsen ergibt sich aus §§ 288 I, 247 BGB.
14. Teilnichtigkeit
Sollten einzelne Bestimmungen unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder durch künftige gesetzliche Neuregelungen rechts¬unwirksam werden, so wird davon die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich in diesem Falle, die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem Vertragszweck weitgehend entspricht.